|
Allgemeine Verkaufs- und
Werkvertragsbedingungen der DOCERAM Ingenieurkeramik
GmbH, 44309 Dortmund / Germany
I. Geltungsbereich,
entgegenstehende Einkaufs-(Auftrags-) AGB
[1] Vorliegende Bedingungen
gelten für alle unsere Lieferungen, Werklieferungen
und Lohnveredelungsgeschäfte. Sie gelten ferner für
die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung
aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Abnehmer.
Entgegenstehenden Einkaufs- oder Auftragsbedingungen
des Abnehmers wird widersprochen; sie binden uns
auch dann nicht, wenn sie Ausschließlichkeitsgeltung
beanspruchen oder in einer unserem Angebots- oder
Auftragsbestätigungsschreiben nachfolgenden
Willenserklärung des Abnehmers eingeführt werden
und wir nicht nochmals widersprechen. Spätestens mit
der Entgegennahme unserer Lieferung (des
Auftragsgutes) gelten vorliegende Bedingungen als
vom Abnehmer angenommen.
[2] Ein Verzicht auf die
Geltung dieser Bedingungen oder einzelne ihrer
Klauseln oder die Anerkennung entgegenstehender AGB
des Abnehmers oder einzelne ihrer Klauseln ist nur
rechtswirksam, soweit wir dies in unserer
Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt haben.
Auch bei Verzicht auf diese Bedingungen oder bei
Anerkennung von Einkaufs- /Auftragsbedingungen des
Abnehmers zählen die Regelungen dieser Bedingungen
über den Eigentumsvorbehalt (Ziff. XII Absätze 1-5),
über den Ausschluss von Ansprüchen bei
unverschuldeter Betriebsstörung und ausgebliebener
Selbstbelieferung (Ziff. IV Absatz 1 Satz 2), über
das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand (Ziff.
XII Absätze 1-2) zum Vertragsinhalt, es sei denn,
wir hätten unter ausdrücklicher schriftlicher
Nennung dieser Klauseln auch auf sie verzichtet.
[3] Beharren beide
Vertragsparteien auf einer ausschließlichen Geltung
ihrer AGB und kann eine Billigung vorliegender
Bedingungen durch den Abnehmer auch nicht sonstigen
aus seinem
Verhalten bei Abschluss oder Durchführung des
Geschäfts oder einer laufenden Geschäftsverbindung
sich ergebenden Umständen entnommen werden, führen
die Vertragsparteien aber gleichwohl das Geschäft
durch Lieferung/Ausführung von Werkleistungen und
deren Entgegennahme durch, so gilt der Vertrag unter
Ausschluss der beiderseitigen AGB mit dem in unserer
Auftragsbestätigung sowie den kauf- oder
werkvertraglichen Regelungen des Gesetzes bestimmten
Inhalt als abgeschlossen. Auch in solchen Fällen
geschieht die Übereignung des
Liefergutes unter dem Vorbehalt vollständiger
Zahlung des Kaufpreises.
II. Schriftform
Soweit diese Bedingungen
schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im
Rahmen des Verkehrsüblichen auch Fernschreiben,
Telefax und per EDV ausgedruckte Mitteilungen dieser
Form.
III. Zustandekommen des
Vertrages
Unsere Angebote sind stets
freibleibend; Vertragsbedingungen entstehen – auch
bei vorangegangener fernmündlicher Abstimmung eines
Geschäfts – erst mit dem Zugang unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer.
Unsere Außendienstmitarbeiter sind lediglich zur
Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen
legitimiert.
IV. Lieferzeit,
Lieferstörungen, Teillieferungen, Gefahrübergang
[1] Lieferzeiten werden in
der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben;
sie sind nur
verbindlich, wenn wir dies schriftlich zusichern.
Bei unverschuldeten Betriebsstörungen jedweder Art
sowie unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung
mit Vormaterialien werden die Lieferfristen gehemmt;
bei längerwährender Fristüberschreitung sind wir und
– nach vorangegangener Nachfristsetzung – der
Abnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder
ausbleibender Lieferung oder andere als
Rückgewähransprüche sind – außer bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Sind zur
Ausführung eines Liefer-/Werkauftrages
Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder
dergleichen vonseiten des Kunden notwendig, so
beginnt die Lieferzeit erst mit deren Zugang.
[2] Zu Teillieferungen sind
wir berechtigt. Bei Lieferung einer Vielzahl
vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere
Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu 10 v. H. von
der bedungenen
Menge abzuweichen; bei Mindermengen kann keine
mangelnde Vertragserfüllung eingewendet werden. Ist
Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind uns jeweils
angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt des
Abrufs an einzuräumen.
[3] Die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung des Liefergutes oder
einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung
(Veredelung) anvertrauten Ware geht – auch wenn der
Transport durch uns oder durch von uns beauftragte
Spediteure erfolgt – mit dem Verlassen unseres
Betriebes in Dortmund auf den Adressaten über.
V. Preise,
Preisfälligkeit, Transportkosten,
Zahlungsmodalitäten
[1] Der Kaufpreis oder
Werklohn wird in unserer Auftragsbestätigung
niedergelegt; bei Inlandsgeschäften kommt stets –
auch wenn dies in der Auftragsbestätigung übersehen
wurde – die gesetzliche USt hinzu, die wir in
unserer Rechnung den Erfordernissen des § 14 UStG
entsprechend getrennt ausweisen. Erhöhen sich
außerhalb einer Frist von 4 Monaten ab
Vertragsabschluss, aber vor Vertragsabwicklung
gesetzliche Abgaben oder Gebühren, die den
Warenverkehr belasten oder Werkleistungen verteuern
(insbesondere USt, Zölle,
Ausgleichsbeträge, Währung, Frachtgebühren) oder
Tariflöhne, so sind wir zu einer Preiserhöhung um
die von uns nachzuweisenden kalkulatorischen
Mehrkosten befugt; das Gleiche gilt für den Bezug
notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren
Abwicklung oder Teilabwicklung erst 7 Monate nach
Vertragsabschluss vorgesehen ist.
[2] Rechnungen werden 30
Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug
fällig; im Verzugsfall berechnen wir Zinsen in Höhe
von 2 % p.a. über dem jeweiligen maßgeblichen
Basiszins (§ 1 DÜG), mindestens aber 7,5 % p. a. An
die Stelle des maßgeblichen Basiszinses tritt zum
01.01.2002 der gesetzlich festgelegte
Nachfolgezinssatz. Die Geltendmachung weitergehender
Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind
nach Rechnungserhalt (ohne Skontogewährung) sofort
zahlbar.
[3] In unseren Preisen sind
– sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart –
Transportkosten und – versicherung des
Beförderungsgutes, die zu Lasten des Abnehmers gehen,
nicht enthalten. Mangels besonderer Weisung bleibt
uns die Wahl des Transportmittels überlassen. Wir
versichern das Transportgut nur auf entsprechenden
Wunsch des Abnehmers auf seine Kosten.
[4] Wechsel werden nur
aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks
vorbehaltlich ihrer Honorierung erfüllungshalber
entgegengenommen. Alle Wechsel- und Diskontspesen
gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir haften außer bei
grober Fahrlässigkeit – nicht für die verzögerte
Präsentation von Wechseln oder Schecks.
VI. Sach- und
Bearbeitungsmängel, Rügepflichten, Gewährleistung,
Haftungsbegrenzung
[1] Der Abnehmer wird nach
Eintreffen des Liefergutes oder der von uns
bearbeiteten Ware diese in handelsüblichem Umfang
untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel
unverzüglich – spätestens binnen 8 Arbeitstagen –
schriftlich rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens
8 Arbeitstage nach der Entdeckung des Fehlers zu
rügen. Als Sachmängel gelten auch Mengen-,
Dimensions- und Artabweichungen (§ 378 HGB).
Jegliche Rügemöglichkeit endet spätestens bei
Eintritt der gesetzlichen Verjährung von kauf- oder
werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen.
[2] Auf unser Verlangen
wird der Abnehmer die Untersuchung gerügter Sachen
gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung
der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch
Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige
betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter
Verletzung dieser Abnehmerpflichten entfällt
jegliche Gewährleistung. Der Abnehmer hat die
Identität der von uns gelieferten (bearbeiteten) mit
der gerügten Sache in Zweifelsfällen nachzuweisen.
[3] Bei erwiesenen Sach- /Bearbeitungsmängeln
sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung,
Nachbesserung oder Erteilung einer den Minderwert/Nachbesserungsaufwand
ausgleichenden Gutschrift berechtigt. Erst nach
Fehlschlagen von Ersatzlieferung/Nachbesserung ist
der Abnehmer zur Geltendmachung anderer gesetzlicher
Gewährleistungsansprüche befugt. Kommt Schadenersatz
wegen Nichterfüllung oder verzögerter Erfüllung oder
aufgrund positiver Vertragsverletzung in Betracht,
so haften wir – außer bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit – nur bis zur Höhe des Verkaufswerts
des Liefergutes oder bis zum Dreifachen des
Werklohns; der Ersatz von Schäden, die der
gelieferten oder von uns bearbeiteten Sache selbst
nicht anhaften (Mangelfolgeschäden), ist
ausgeschlossen, soweit wir nicht nach zwingenden
gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftungsrechts
einzustehen haben.
[4] Nicht der kauf- oder
werkvertraglichen Gewährleistung unterliegen Schäden
an von uns gelieferten/bearbeiteten Sachen, die
durch ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage,
unsachgemäße Inbetriebsetzung durch den Abnehmer,
natürlichen Verschleiß, übermäßige Beanspruchung,
Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel/Werkzeuge oder
andere von uns unbeeinflussbare Umstände in der
Betriebssphäre des Abnehmers verursacht sind.
VII. Eigenschaftszusicherung, Beratung,
Materialerprobung
[1] Besondere Eigenschaften
der Kaufsache werden von uns nur auf ausdrücklichen
Kundenwunsch hin und sind nur dann zugesichert, wenn
wir dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich
erwähnt haben. Ist Lieferung nach DIN vereinbart, so
handelt es sich (ohne Zusicherung nach Satz 1) um
eine bloße Beschaffenheitsangabe.
[2] Die Prüfung der Eignung
des Liefer- oder Veredelungsgutes für die eigenen
betrieblichen Einsatz- oder
Weiterverarbeitungszwecke sowie die Güteauswahl
obliegt allein dem Abnehmer. Jegliche Beratung oder
Empfehlungen durch uns geschehen unter Ausschluss
jeglicher Haftung; wir übernehmen insoweit keine
vertraglichen Nebenpflichten.
[3] Ist vertraglich die
Beigabe einer chemischen Analyse oder
technisch-physikalischer Daten einer
Materialerprobung bedungen, so stehen wir für deren
Zuverlässigkeit nur nach den
Untersuchungsmöglichkeiten unseres Betriebslabors
ein.
[4] Für
Schadensersatzansprüche des Abnehmers bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2,
635 BGB) oder bei Ansprüchen aus der Verletzung
unserer Obliegenheiten nach Absatz (3) gelten die
Haftungsbegrenzungen von Ziff. VI Absatz 3 Satz 3
dieser Bedingungen – ausgenommen bei Arglist oder
grober Fahrlässigkeit – entsprechend.
VIII. Eigentumsvorbehalt
[1] Sämtliche
Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung unserer (auch früheren oder nachfolgenden
Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder
Werklohnforderungen gegen den
Abnehmer sowie etwaiger Nebenforderungen (z. B.
Verzugszinsen, Mahnspesen) unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige
oder gestundete sowie für Forderungen, die wir aus
anderem Rechtsgrund als Kauf- /Werklieferungs-
/Werkvertrag gegen den Abnehmer, insbesondere bei
Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte
Wechsel- oder Scheckforderungen besitzen oder
erwerben. Der Abnehmer ist zur Verfügung über die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr,
insbesondere zur Weiterveräußerung oder
Weiterverarbeitung bis zum Widerruf durch uns
berechtigt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
gilt nicht als im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
erfolgt, sofern der Abnehmer die Abtretbarkeit
seiner Forderungen gegen den Zweitabnehmer
ausschließt (§ 399 BGB), von der Zustimmung des
Zweitabnehmers abhängig macht oder seine Forderung
einer Aufrechnungsbefugnis des Zweitabnehmers
aussetzt. Die Verfügungsbefugnis
des Abnehmers über die Vorbehaltsware wird von uns
in den vorbezeichneten Fällen von vornherein
nicht erteilt; sie gilt auch dann als widerrufen,
wenn der Abnehmer zahlungsunfähig oder ein
Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.
Ein Widerruf der Verfügungsbefugnis aus
sonstigen Gründen – die keiner Begründung bedürfen –
bleibt vorbehalten. Ist oder gilt die
Verfügungsbefugnis des Abnehmers als widerrufen,
sind wir befugt, unseren Eigentumsherausgabeanspruch
geltend zu machen, ohne dass es vorheriger Mahnung
oder Fristsetzung bedarf; der Abnehmer verzichtet im
Voraus auf die Einwendung, aus dem vorangegangenen
Kauf- /Werklieferungsvertrag entgegenstehende
Besitzrechte zu haben.
[2] Eine Be- oder
Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer
erfolgt für uns, ohne dass dem
Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen uns
erwachsen. Entstehen durch Zusammenfügen der
Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem
Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder
Sachgesamtheit, so erwerben wir im Verhältnis
unseres Rechnungswertes für die
Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder
Einkaufswert der fremden Teile eine
Miteigentumsquote hieran. Für die
Weiterveräußerungsbefugnis des Abnehmers von Sachen
(Sachgesamtheiten), an denen wir Miteigentum
besitzen, gilt die Regelung des vorstehenden
Absatzes (1) Sätze 3 – 6 dieser Bedingungen
entsprechend.
[3] Die aus der
Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen gegenüber dem Zweitabnehmer tritt der
Abnehmer im voraus – bei Miteigentumsware anteilig
im Wertverhältnis des Absatz (2) Satz 2 – an uns ab
(verlängerter Eigentumsvorbehalt). Hat die
Vorbehaltsware beim Abnehmer durch Bearbeitung oder
sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung
erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf
den Betrag unseres Rechnungswertes zuzüglich 10 v.
H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile
wird der Abnehmer nicht zu unserem Nachteil geltend
machen. Der Abnehmer bleibt im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zur Einziehung der an uns
vorausabgetretenen Forderungen ermächtigt,
vorbehaltlich eines jederzeit und begründungslos
möglichen Widerrufs dieser Einziehungsbefugnis oder
einer Anzeige der Abtretung beim Zweitabnehmer durch
uns. Hat der Abnehmer zugunsten Dritter (insbesondere
kreditgebender
Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von
Vorbehalts-(Miteigentums-)ware zeitlich früher als
an uns vorausabgetreten, so gilt dies als
Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr. Will der
Abnehmer die aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware
entstehenden Forderungen an einen das
Delkredere-Risiko übernehmenden Dritten verkaufen (echtes
Factoring), so hängt die Wirksamkeit dieses Verkaufs
von unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ab,
andernfalls die Verfügung – ebenso immer bei
Forderungsverkauf von uns vorausabgetretene
Forderungen zugunsten eines das Delkredere-Risiko
nicht oder nur eingeschränkt übernehmenden Dritten (unechtes
Factoring) – über die uns zustehende Forderung nicht
als im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt
gilt. Alle an uns vorausabgetretenen Forderungen aus
dem Weiterverkauf von Vorbehalts-(Miteigentums-)
ware durch den Abnehmer dienen nicht nur der
Sicherung für die im Einzelfall veräußerte
Vorbehaltsware, sondern der Sicherung sämtlicher in
Absatz (1) Satz 1 – 2 genannten Ansprüche.
[4] Von einer Pfändung oder
sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware
oder der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden,
an uns vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile)
durch Dritte, wird uns der Abnehmer unverzüglich
verständigen. Der Abnehmer wird auf Verlangen das
Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung,
Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder
Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der
Abnehmer verpflichtet sich, uns die zur
Geltendmachung vorausabgetretenen Forderungen gegen
Zweitabnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben
und die hierzu benötigten Beweisurkunden aus seinen
Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu
stellen.
[5] Soweit unsere Rechte
aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt
in Verbindung mit
etwa anderen vom Abnehmer uns eingeräumten
dinglichen Sicherheiten unsere Forderungen aus der
Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v. H.
überschreiten, werden wir auf Verlangen des
Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
IX. Aufrechnung,
Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung gegenüber
unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen,
sofern es sich nicht um von uns anerkannte oder
rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des
Abnehmers
handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
steht dem Abnehmer nicht zu wegen Gegenansprüchen
aus einem anderen als dem konkreten
Vertragsverhältnis.
X. Entfall der
Vorleistungspflicht
Wir sind berechtigt, bei
vereinbarten Lieferungen (Teillieferungen) dann
Zug-um-Zug-Leistung gegen Barzahlung oder Gewährung
ausreichender Sicherheiten zu verlangen, wenn nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die
eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs befürchten
lassen. Als Anspruchsgefährdung gelten Scheck- und
Wechselproteste sowie Zahlungsverzug des Abnehmers
nach zweimaliger vergeblicher Mahnung durch uns; in
diesen Fällen werden unsere sämtlichen Forderungen,
die wir gegen den Abnehmer besitzen, sofort fällig.
Verweigert der Käufer die Zug-um-Zug-Leistung oder
die Einräumung von Sicherheiten, so sind wir nach
unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
XI. Anwendbares Recht,
Gerichtsstand
[1] Die Vertragsbeziehungen
zum Abnehmer unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen.
[2] Als Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus zweiseitigen
Handelsgeschäften (auch Wechsel- oder Scheckklagen)
gilt nach unserer Wahl Dortmund. Üben wir auf
Verlangen des Abnehmers unsere Gerichtsstandwahl
nicht binnen 10 Arbeitstagen aus, so ist Dortmund
Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, den Abnehmer
auch vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen
Gericht zu verklagen.
aktueller Stand: 01/2006 |