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Allgemeine Verkaufs- und Werkvertragsbedingungen der DOCERAM Ingenieurkeramik GmbH, 44309 Dortmund / Germany

I. Geltungsbereich, entgegenstehende Einkaufs-(Auftrags-) AGB

[1] Vorliegende Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Werklieferungen und Lohnveredelungsgeschäfte. Sie gelten ferner für die Anbahnung, den Abschluss sowie die Abwicklung aller – auch künftiger – Geschäfte mit dem Abnehmer. Entgegenstehenden Einkaufs- oder Auftragsbedingungen des Abnehmers wird widersprochen; sie binden uns auch dann nicht, wenn sie Ausschließlichkeitsgeltung beanspruchen oder in einer unserem Angebots- oder Auftragsbestätigungsschreiben nachfolgenden Willenserklärung des Abnehmers eingeführt werden
und wir nicht nochmals widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung (des
Auftragsgutes) gelten vorliegende Bedingungen als vom Abnehmer angenommen.

[2] Ein Verzicht auf die Geltung dieser Bedingungen oder einzelne ihrer Klauseln oder die Anerkennung entgegenstehender AGB des Abnehmers oder einzelne ihrer Klauseln ist nur rechtswirksam, soweit wir dies in unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt haben. Auch bei Verzicht auf diese Bedingungen oder bei Anerkennung von Einkaufs- /Auftragsbedingungen des Abnehmers zählen die Regelungen dieser Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt (Ziff. XII Absätze 1-5), über den Ausschluss von Ansprüchen bei unverschuldeter Betriebsstörung und ausgebliebener Selbstbelieferung (Ziff. IV Absatz 1 Satz 2), über das anwendbare Recht sowie den Gerichtsstand (Ziff. XII Absätze 1-2) zum Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten unter ausdrücklicher schriftlicher Nennung dieser Klauseln auch auf sie verzichtet.

[3] Beharren beide Vertragsparteien auf einer ausschließlichen Geltung ihrer AGB und kann eine Billigung vorliegender Bedingungen durch den Abnehmer auch nicht sonstigen aus seinem
Verhalten bei Abschluss oder Durchführung des Geschäfts oder einer laufenden Geschäftsverbindung sich ergebenden Umständen entnommen werden, führen die Vertragsparteien aber gleichwohl das Geschäft durch Lieferung/Ausführung von Werkleistungen und deren Entgegennahme durch, so gilt der Vertrag unter Ausschluss der beiderseitigen AGB mit dem in unserer Auftragsbestätigung sowie den kauf- oder werkvertraglichen Regelungen des Gesetzes bestimmten Inhalt als abgeschlossen. Auch in solchen Fällen geschieht die Übereignung des
Liefergutes unter dem Vorbehalt vollständiger Zahlung des Kaufpreises.

II. Schriftform

Soweit diese Bedingungen schriftliche Erklärungen voraussetzen, genügen im Rahmen des Verkehrsüblichen auch Fernschreiben, Telefax und per EDV ausgedruckte Mitteilungen dieser Form.

III. Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind stets freibleibend; Vertragsbedingungen entstehen – auch bei vorangegangener fernmündlicher Abstimmung eines Geschäfts – erst mit dem Zugang unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung beim Abnehmer. Unsere Außendienstmitarbeiter sind lediglich zur
Anbahnung, nicht zum Abschluss von Verträgen legitimiert.

IV. Lieferzeit, Lieferstörungen, Teillieferungen, Gefahrübergang

[1] Lieferzeiten werden in der Auftragsbestätigung in Wochenterminen angegeben; sie sind nur
verbindlich, wenn wir dies schriftlich zusichern. Bei unverschuldeten Betriebsstörungen jedweder Art
sowie unverschuldeter mangelnder Selbstbelieferung mit Vormaterialien werden die Lieferfristen gehemmt; bei längerwährender Fristüberschreitung sind wir und – nach vorangegangener Nachfristsetzung – der Abnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung oder andere als Rückgewähransprüche sind – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Sind zur Ausführung eines Liefer-/Werkauftrages Konstruktionsunterlagen, Modelle, Muster oder dergleichen vonseiten des Kunden notwendig, so beginnt die Lieferzeit erst mit deren Zugang.

[2] Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Lieferung einer Vielzahl vertretbarer Sachen (Gattungsware, insbesondere Kleinteile) sind wir berechtigt, bis zu 10 v. H. von der bedungenen
Menge abzuweichen; bei Mindermengen kann keine mangelnde Vertragserfüllung eingewendet werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so sind uns jeweils angemessene Fertigungsfristen vom Zeitpunkt des Abrufs an einzuräumen.

[3] Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergutes oder
einer uns zur werkvertraglichen Bearbeitung (Veredelung) anvertrauten Ware geht – auch wenn der Transport durch uns oder durch von uns beauftragte Spediteure erfolgt – mit dem Verlassen unseres Betriebes in Dortmund auf den Adressaten über.

V. Preise, Preisfälligkeit, Transportkosten, Zahlungsmodalitäten

[1] Der Kaufpreis oder Werklohn wird in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt; bei Inlandsgeschäften kommt stets – auch wenn dies in der Auftragsbestätigung übersehen wurde – die gesetzliche USt hinzu, die wir in unserer Rechnung den Erfordernissen des § 14 UStG entsprechend getrennt ausweisen. Erhöhen sich außerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Vertragsabschluss, aber vor Vertragsabwicklung gesetzliche Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten oder Werkleistungen verteuern (insbesondere USt, Zölle,
Ausgleichsbeträge, Währung, Frachtgebühren) oder Tariflöhne, so sind wir zu einer Preiserhöhung um die von uns nachzuweisenden kalkulatorischen Mehrkosten befugt; das Gleiche gilt für den Bezug notwendiger Vormaterialien bei Verträgen, deren Abwicklung oder Teilabwicklung erst 7 Monate nach Vertragsabschluss vorgesehen ist.

[2] Rechnungen werden 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig; im Verzugsfall berechnen wir Zinsen in Höhe von 2 % p.a. über dem jeweiligen maßgeblichen Basiszins (§ 1 DÜG), mindestens aber 7,5 % p. a. An die Stelle des maßgeblichen Basiszinses tritt zum 01.01.2002 der gesetzlich festgelegte Nachfolgezinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Lohnveredelungsgeschäfte und Reparaturarbeiten sind nach Rechnungserhalt (ohne Skontogewährung) sofort zahlbar.

[3] In unseren Preisen sind – sofern nicht Lieferung frei Abnehmer vereinbart – Transportkosten und – versicherung des Beförderungsgutes, die zu Lasten des Abnehmers gehen, nicht enthalten. Mangels besonderer Weisung bleibt uns die Wahl des Transportmittels überlassen. Wir versichern das Transportgut nur auf entsprechenden Wunsch des Abnehmers auf seine Kosten.

[4] Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung, Schecks vorbehaltlich ihrer Honorierung erfüllungshalber entgegengenommen. Alle Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Abnehmers. Wir haften außer bei grober Fahrlässigkeit – nicht für die verzögerte Präsentation von Wechseln oder Schecks.

VI. Sach- und Bearbeitungsmängel, Rügepflichten, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung

[1] Der Abnehmer wird nach Eintreffen des Liefergutes oder der von uns bearbeiteten Ware diese in handelsüblichem Umfang untersuchen und Sach- oder Bearbeitungsmängel unverzüglich – spätestens binnen 8 Arbeitstagen – schriftlich rügen. Verdeckte Mängel sind spätestens 8 Arbeitstage nach der Entdeckung des Fehlers zu rügen. Als Sachmängel gelten auch Mengen-, Dimensions- und Artabweichungen (§ 378 HGB). Jegliche Rügemöglichkeit endet spätestens bei Eintritt der gesetzlichen Verjährung von kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistungsansprüchen.

[2] Auf unser Verlangen wird der Abnehmer die Untersuchung gerügter Sachen gestatten und bis zur Entscheidung über Anerkennung/Ablehnung der Rüge keine Veränderungen an ihnen durch
Weiterverarbeitung, Einbau oder sonstige betriebliche Verwendung vornehmen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Abnehmerpflichten entfällt jegliche Gewährleistung. Der Abnehmer hat die Identität der von uns gelieferten (bearbeiteten) mit der gerügten Sache in Zweifelsfällen nachzuweisen.

[3] Bei erwiesenen Sach- /Bearbeitungsmängeln sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung,
Nachbesserung oder Erteilung einer den Minderwert/Nachbesserungsaufwand ausgleichenden Gutschrift berechtigt. Erst nach Fehlschlagen von Ersatzlieferung/Nachbesserung ist der Abnehmer zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Gewährleistungsansprüche befugt. Kommt Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder verzögerter Erfüllung oder aufgrund positiver Vertragsverletzung in Betracht, so haften wir – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – nur bis zur Höhe des Verkaufswerts des Liefergutes oder bis zum Dreifachen des Werklohns; der Ersatz von Schäden, die der gelieferten oder von uns bearbeiteten Sache selbst nicht anhaften (Mangelfolgeschäden), ist ausgeschlossen, soweit wir nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Produkthaftungsrechts einzustehen haben.

[4] Nicht der kauf- oder werkvertraglichen Gewährleistung unterliegen Schäden an von uns gelieferten/bearbeiteten Sachen, die durch ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Inbetriebsetzung durch den Abnehmer, natürlichen Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel/Werkzeuge oder andere von uns unbeeinflussbare Umstände in der Betriebssphäre des Abnehmers verursacht sind.

VII. Eigenschaftszusicherung, Beratung, Materialerprobung

[1] Besondere Eigenschaften der Kaufsache werden von uns nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch hin und sind nur dann zugesichert, wenn wir dies in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich erwähnt haben. Ist Lieferung nach DIN vereinbart, so handelt es sich (ohne Zusicherung nach Satz 1) um eine bloße Beschaffenheitsangabe.

[2] Die Prüfung der Eignung des Liefer- oder Veredelungsgutes für die eigenen betrieblichen Einsatz- oder Weiterverarbeitungszwecke sowie die Güteauswahl obliegt allein dem Abnehmer. Jegliche Beratung oder Empfehlungen durch uns geschehen unter Ausschluss jeglicher Haftung; wir übernehmen insoweit keine vertraglichen Nebenpflichten.

[3] Ist vertraglich die Beigabe einer chemischen Analyse oder technisch-physikalischer Daten einer
Materialerprobung bedungen, so stehen wir für deren Zuverlässigkeit nur nach den Untersuchungsmöglichkeiten unseres Betriebslabors ein.

[4] Für Schadensersatzansprüche des Abnehmers bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Absatz 2, 635 BGB) oder bei Ansprüchen aus der Verletzung unserer Obliegenheiten nach Absatz (3) gelten die Haftungsbegrenzungen von Ziff. VI Absatz 3 Satz 3 dieser Bedingungen – ausgenommen bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit – entsprechend.

VIII. Eigentumsvorbehalt

[1] Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer (auch früheren oder nachfolgenden Geschäften entstammenden) Kaufpreis- oder Werklohnforderungen gegen den
Abnehmer sowie etwaiger Nebenforderungen (z. B. Verzugszinsen, Mahnspesen) unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für noch nicht fällige oder gestundete sowie für Forderungen, die wir aus anderem Rechtsgrund als Kauf- /Werklieferungs- /Werkvertrag gegen den Abnehmer, insbesondere bei Ersetzung vorgenannter Forderungen durch abstrakte Wechsel- oder Scheckforderungen besitzen oder erwerben. Der Abnehmer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung bis zum Widerruf durch uns berechtigt. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gilt nicht als im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt, sofern der Abnehmer die Abtretbarkeit seiner Forderungen gegen den Zweitabnehmer ausschließt (§ 399 BGB), von der Zustimmung des Zweitabnehmers abhängig macht oder seine Forderung einer Aufrechnungsbefugnis des Zweitabnehmers aussetzt. Die Verfügungsbefugnis
des Abnehmers über die Vorbehaltsware wird von uns in den vorbezeichneten Fällen von vornherein
nicht erteilt; sie gilt auch dann als widerrufen, wenn der Abnehmer zahlungsunfähig oder ein
Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird. Ein Widerruf der Verfügungsbefugnis aus
sonstigen Gründen – die keiner Begründung bedürfen – bleibt vorbehalten. Ist oder gilt die Verfügungsbefugnis des Abnehmers als widerrufen, sind wir befugt, unseren Eigentumsherausgabeanspruch geltend zu machen, ohne dass es vorheriger Mahnung oder Fristsetzung bedarf; der Abnehmer verzichtet im Voraus auf die Einwendung, aus dem vorangegangenen Kauf- /Werklieferungsvertrag entgegenstehende Besitzrechte zu haben.

[2] Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware beim Abnehmer erfolgt für uns, ohne dass dem
Abnehmer deswegen Werklohnansprüche gegen uns erwachsen. Entstehen durch Zusammenfügen der Vorbehaltsware mit Teilen, die nicht unserem Eigentum unterliegen, eine neue Sache oder
Sachgesamtheit, so erwerben wir im Verhältnis unseres Rechnungswertes für die Vorbehaltsgegenstände zum Herstellungs- oder Einkaufswert der fremden Teile eine Miteigentumsquote hieran. Für die Weiterveräußerungsbefugnis des Abnehmers von Sachen (Sachgesamtheiten), an denen wir Miteigentum besitzen, gilt die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) Sätze 3 – 6 dieser Bedingungen entsprechend.

[3] Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber dem Zweitabnehmer tritt der Abnehmer im voraus – bei Miteigentumsware anteilig im Wertverhältnis des Absatz (2) Satz 2 – an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Hat die Vorbehaltsware beim Abnehmer durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag unseres Rechnungswertes zuzüglich 10 v. H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Abnehmer nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Der Abnehmer bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zur Einziehung der an uns vorausabgetretenen Forderungen ermächtigt, vorbehaltlich eines jederzeit und begründungslos möglichen Widerrufs dieser Einziehungsbefugnis oder einer Anzeige der Abtretung beim Zweitabnehmer durch uns. Hat der Abnehmer zugunsten Dritter (insbesondere kreditgebender
Banken) die Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts-(Miteigentums-)ware zeitlich früher als an uns vorausabgetreten, so gilt dies als Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr. Will der Abnehmer die aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts- (Miteigentums-)ware entstehenden Forderungen an einen das Delkredere-Risiko übernehmenden Dritten verkaufen (echtes Factoring), so hängt die Wirksamkeit dieses Verkaufs von unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ab, andernfalls die Verfügung – ebenso immer bei Forderungsverkauf von uns vorausabgetretene Forderungen zugunsten eines das Delkredere-Risiko nicht oder nur eingeschränkt übernehmenden Dritten (unechtes Factoring) – über die uns zustehende Forderung nicht als im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr erfolgt gilt. Alle an uns vorausabgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehalts-(Miteigentums-) ware durch den Abnehmer dienen nicht nur der Sicherung für die im Einzelfall veräußerte Vorbehaltsware, sondern der Sicherung sämtlicher in Absatz (1) Satz 1 – 2 genannten Ansprüche.

[4] Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware oder der aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden, an uns vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Dritte, wird uns der Abnehmer unverzüglich verständigen. Der Abnehmer wird auf Verlangen das
Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder
Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Abnehmer verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung vorausabgetretenen Forderungen gegen Zweitabnehmer erforderlichen Aufschlüsse zu geben und die hierzu benötigten Beweisurkunden aus seinen Geschäftsbelegen in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.

[5] Soweit unsere Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit
etwa anderen vom Abnehmer uns eingeräumten dinglichen Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v. H. überschreiten, werden wir auf Verlangen des Abnehmers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

IX. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche des Abnehmers
handelt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Abnehmer nicht zu wegen Gegenansprüchen aus einem anderen als dem konkreten Vertragsverhältnis.

X. Entfall der Vorleistungspflicht

Wir sind berechtigt, bei vereinbarten Lieferungen (Teillieferungen) dann Zug-um-Zug-Leistung gegen Barzahlung oder Gewährung ausreichender Sicherheiten zu verlangen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruchs befürchten lassen. Als Anspruchsgefährdung gelten Scheck- und Wechselproteste sowie Zahlungsverzug des Abnehmers nach zweimaliger vergeblicher Mahnung durch uns; in diesen Fällen werden unsere sämtlichen Forderungen, die wir gegen den Abnehmer besitzen, sofort fällig. Verweigert der Käufer die Zug-um-Zug-Leistung oder die Einräumung von Sicherheiten, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

[1] Die Vertragsbeziehungen zum Abnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.

[2] Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus zweiseitigen Handelsgeschäften (auch Wechsel- oder Scheckklagen) gilt nach unserer Wahl Dortmund. Üben wir auf Verlangen des Abnehmers unsere Gerichtsstandwahl nicht binnen 10 Arbeitstagen aus, so ist Dortmund Gerichtsstand. Wir sind berechtigt, den Abnehmer auch vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

aktueller Stand: 01/2006

 
 



 

 
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